Rechtsprechung
AG Hamburg, 18.08.2021 - 232 OWi 56/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,61448) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- bussgeldsiegen.de
Geldbuße gegen Taxifahrer wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht
Papierfundstellen
- NZV 2022, 302
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 14.06.1996 - 5 Ss OWi 91/96
Auszug aus AG Hamburg, 18.08.2021 - 232 OWi 56/21
Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BOKraft folgt, dass ein Grund zur Ablehnung der Beförderung von Gepäck gegeben ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Taxis durch das zu befördernde Gepäck gefährdet werden kann oder andere Fahrgäste belästigt werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.1996 - Az. 5 Ss (OWi) 91/96 - (OWi) 63/96 I). - OLG Hamburg, 26.08.2010 - 2-32/10
Bußgeldbewehrte Beförderungsverweigerung durch einen Taxifahrer: Pflicht zum …
Auszug aus AG Hamburg, 18.08.2021 - 232 OWi 56/21
Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht liegt u.a. vor, wenn ein Taxifahrer die Beförderung eines Fahrgastes ablehnt, weil sich angesichts der Nähe des angegebenen Fahrzieles die Fahrt für ihn als nicht ausreichend lukrativ darstellt (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.08.2010 - Az. 2 - 32/10 (RB)). - AG Hamburg, 09.03.2009 - 237 OWi 19/09
Auszug aus AG Hamburg, 18.08.2021 - 232 OWi 56/21
Erweist sich die Mitnahme von Gepäck als schwierig, ohne schlechthin ausgeschlossen zu sein, darf sich der Taxifahrer auch nicht mit seiner vorläufigen Einschätzung, dass das Gepäck in dem Taxi nicht verstaut werden kann, zufrieden gegeben, ohne ernstlich weitere Beladungsversuche zu probieren oder zumindest zu ermöglichen (AG Hamburg, Urteil vom 09.03.2009 - Az. 237 OWi 19/09).